Trauerfall: Was ist zu tun?

Wenn der Trauerfall im Haus eingetreten ist, sollten Sie unverzüglich Ihren Hausarzt, einen Arzt Ihrer Wahl, oder den ärztlichen Notfalldienst (Tel.: 116 117) verständigen. Der Arzt muss vorerst den Tod und die Todesursache feststellen. Anschließend stellt er den Totenschein aus. Daraufhin darf die Überführung vorgenommen werden. Wenn es Ihnen nicht möglich sein sollte, einen Arzt zu erreichen, so rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen weiter. Alles weitere wird fachmännisch, zuverlässig und pietätvoll ganz in Ihrem Sinne erledigt.

Trauerfall Checkliste

Sie können hier unsere Checkliste im Trauerfall als PDF-Datei downloaden.
Falls Sie noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wer wird informiert?

Wie bereits zu Anfang dieser Seite, oder auch in Kurzform in unserer Trauerfall-Checkliste beschrieben, ist es unbedingt notwendig, zuallererst den Tod und die Todesursache durch einen Arzt feststellen zu lassen. Dies ist zu veranlassen, indem Sie den Hausarzt, einen Arzt Ihrer Wahl, oder an Sonn- und Feiertagen den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117) kontaktieren. Sobald die Todesbescheinigung verfügbar ist, können Sie uns jederzeit unter der Nummer 0800-0089 000 (kostenfrei) erreichen. Daraufhin werden wir alle weiteren Schritte einleiten, um Ihnen schnellst- und bestmöglich zur Seite zu stehen.
 
Sollte die verstorbene Person eine Lebens-, Unfall-, oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben, so ist diese unverzüglich zu informieren. Kontaktdaten hierzu finden Sie in der Regel auf den Versicherungsunterlagen. Sollten Sie den Versicherer nicht sofort in Kenntnis setzen, so kann dieser die Auszahlung verweigern.
 
Auch ist es notwendig, laufende Zahlungen zu annullieren und bestehende Verträge und Mitgliedschaften zu kündigen. Hierzu zählen insbesondere Verträge mit einer vorausgehenden Kündigungsfrist, da manche Fristen selbst nach Eintritt des Todes bestehen bleiben. Hierzu listen wir Ihnen die gängigsten Verträge und Formalitäten wie folgt auf:
 
  • Mietvertrag (Sonderkündigungsrecht für Erben, gesetzliche Kündigungsfrist – 1 Monat)
  • Strom-, Wasser- und/oder Gasversorgung (sofort kündbar)
  • Kranken- und Rentenversicherung (sofort kündbar – eventuell Hinterbliebenenrente beantragen)
  • Lebens- und Unfallversicherung (sofort kündbar)
  • Hausratversicherung (sofort kündbar)
  • Privathaftpflichtversicherung (sofort kündbar)
  • Kfz-Versicherung (kein Sonderkündigungsrecht, je nach Versicherer vorzeitige Vertragsauflösung)
  • Bankkonto (Zugriff nur durch Kontovollmacht, Verfügungsberechtigung, oder Erbnachweis)
  • Telefon- und Internetvertrag (sofort kündbar)
  • Rundfunkbeitrag (meldepflichtig, sofort kündbar)
  • Mitgliedschaften (im Regelfall sofort kündbar)
  • Arbeitsverhältnis/-vetrag (gegebenenfalls melden, endet automatisch mit dem Todestag)

Wie beantrage ich Sonderurlaub?

Es gibt für die Planung des Sonderurlaubs kein spezielles Verfahren, da dieser je nach der gängigen Urlaubsplanung im Unternehmen unterschiedlich beantragt werden kann. Auch gibt es Unterschiede in der Dauer des Sonderurlaubs. So spielen Verwandtschaftsgrad, Kulanz des Arbeitsgebers und Länge der Betriebszugehörigkeit eine große Rolle. Die Dauer des Sonderurlaubs ist im Regelfall im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Lediglich bei Beamten, Richtern, oder Arbeitnehmern des öffentlichen Diensts ist eine Dauer von 2 Tagen Sonderurlaub vorgesehen.

 

Dauer der Betriebszugehörigkeit

Dauer des Sonderurlaubs

Unter 6 Monaten

1 bis 3 Tage

Zwischen 6 Monaten und 1 Jahr

2 bis 7 Tage

Länger als 1 Jahr

3 bis 14 Tage

 

Genaue Informationen erhalten Sie in Ihrem Unternehmen bei der Geschäftsführung, oder in der Personalabteilung.